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26Feb/10Off

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Ukraine

Normiert worden sind im Gesetz schließlich die Voraussetzungen unter denen die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in der Ukraine erfolgt. Die Regelungen wurden auch hier an die Vorgaben des UNCITRAL-Modellgesetzes angepasst und entsprechen nahezu wörtlich den Bestimmungen des New Yorker UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Nach Art. 35 des Gesetztes der Ukraine „Über die Internationale Handelsarbitrage“ ) im Weiteren „ArbitrageG“) erfolgt die Anerkennung und Zulassung zur Vollstreckung von Schiedssprüchen daher unabhängig davon, aus welchem Staat der Schiedsspruch herrührt. Voraussetzung ist, dass die formellen Erfordernisse gegeben sind. Notwendig ist stets ein entsprechender schriftlicher Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Der ausländische Schiedsspruch ist innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken.

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Ukraine