Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Ukraine
Normiert worden sind im Gesetz schließlich die Voraussetzungen unter denen die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in der Ukraine erfolgt. Die Regelungen wurden auch hier an die Vorgaben des UNCITRAL-Modellgesetzes angepasst und entsprechen nahezu wörtlich den Bestimmungen des New Yorker UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Nach Art. 35 des Gesetztes der Ukraine „Über die Internationale Handelsarbitrage“ ) im Weiteren „ArbitrageG“) erfolgt die Anerkennung und Zulassung zur Vollstreckung von Schiedssprüchen daher unabhängig davon, aus welchem Staat der Schiedsspruch herrührt. Voraussetzung ist, dass die formellen Erfordernisse gegeben sind. Notwendig ist stets ein entsprechender schriftlicher Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Der ausländische Schiedsspruch ist innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken.
Zusammen mit dem Antrag hat der Antragsteller die beglaubigte Urschrift des Schiedsspruches bzw. eine beglaubigte Abschrift sowie die Urschrift der Schiedsvereinbarung bzw. eine beglaubigte Abschrift hiervon einzureichen. Sind Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung nicht in Ukrainisch oder Russisch verfasst, sind ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzungen der Dokumente in diesen Sprachen vorzulegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden. Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgeführt. Der Antrag auf die Gestattung der Vollstreckung kann nach Art. 36 ArbitrageG u.a. aus folgenden Gründen abgewiesen werden:
- eine Prozesspartei war nicht rechtsfähig;
- die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist;
- der Schiedsspruch wurde in einer Streitigkeit gefällt, die in der Schiedsabrede nicht vorgesehen war oder von ihr nicht erfasst wird;
- die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat;
- der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden oder durch das Gericht, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, aufgehoben oder in seiner Wirkung gehemmt worden ist.
Darlegungs- und beweispflichtig ist der Antragsgegner.
Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn der Gericht feststellt,
- daß der Gegenstand des Streites nach dem Recht der Ukraine nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder
- daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung der Ukraine widersprechen würde.
Mit der Einführung des ArbitrageG (in 1994) hat Ukraine auf dem internationalen Parkett einen nicht unbedeutenden Schritt getan. Durch die Übernahme der Regelungen des UNCITRAL-Modellgesetzes hat es dessen Zweck, die Schiedsverfahren im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr weltweit zu vereinheitlichen, der Wirklichkeit ein Stück weit nähergebracht. Ukraine ist auch der Vertragsstaat des New Yorker UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie des Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961.
Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zu Ukraine wird sich das Gesetz positiv auswirken. Besonders zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Rechtssicherheit, die ausländische Investoren und Geschäftspartner erlangen, sowie das Vertrauen, das die internationale Rechtsgemeinschaft und internationale Unternehmen in die Zuverlässigkeit des ukrainischen Staates gewinnen. Da Ukraine erklärtermaßen ein Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit zu werden beabsichtigt, ist wohl eine schiedsverfahrensfreundliche Entwicklung zu erwarten.
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